Allgemeine Geschäftsbedingungen

wvta Fahrzeugdaten GmbH

1. Geltung und Vertragsschluss

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der wvta Fahrzeugdaten GmbH (in der Folge kurz "WVTA" genannt) gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen von WVTA gegenüber Vertragspartnern von WVTA (in der Folge kurz "Auftraggeber" genannt). Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und WVTA kommt zustande, sobald ein von WVTA unterbreitetes verbindliches Anbot schriftlich vom Auftraggeber oder der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von WVTA schriftlich angenommen wurde.

2. Allgemeiner Vertragszweck und Dienstleistungsziele

DDer Auftraggeber beabsichtigt, die in dem Vertrag bzw. in dem Anbot beschriebenen Dienstleistungen der WVTA in Anspruch zu nehmen. Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der vereinbarten bzw. angebotenen Dienstleistungen von WVTA bekannt. Er trägt das Risiko, dass die Dienstleistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss (Anbotsannahme) durch Mitarbeiter von WVTA oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Allfällige Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Die Verantwortung für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und für die zur Erzielung dieser Ergebnisse notwendige Auswahl von Daten liegt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist weiters für die Auswahl und den Gebrauch eigener Soft- und Hardware und Inanspruchnahme anderer Leistungen, insbesondere anderer Dienstleistungen, im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen

3. Randbedingungen und Voraussetzungen

WVTA haftet lediglich für die durchschnittlichen Kenntnisse und die Sorgfalt eine Systemintegrators und Softwareentwicklers, keinesfalls aber eines Telekommunikationsdienstleisters, IT-Herstellers oder Organisationsberaters. Der Auftraggeber und WVTA stimmen darüber ein, dass das für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Dienstleistungen etwa notwendige spezifische Wissen in den Bereichen Fahrzeugdaten und Genehmigungsdatenbank von beiden Vertragspartnern gemeinsam kommen muss und beide daher auch wechselseitig diesbezügliche Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss und während der Vertragsabwicklung treffen. WVTA haftet im Rahmen der Datenübermittlung an die Genehmigungsdatenbank lediglich für die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse im Sinne des § 30a KFG in der Fassung der 26. KFG-Novelle unter Einbeziehung der 51. KDV-Novelle, insbesondere § 21c KDV, und der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vorgegebenen Plausibilitätsprüfung. Änderungen der relevanten gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Vorschriften verpflichten WVTA nicht zur Anpassung oder Änderung der von WVTA angebotenen Dienstleistungen. WVTA wird aber - ohne Rechtspflicht - nach Möglichkeit versuchen und ist berechtigt, entsprechende adaptierte Dienstleistungen, die solchen Änderungen Rechnung tragen, gegen ein gesondertes Entgelt dem Auftraggeber anzubieten. Der Auftraggeber wurde über alle für die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen notwendigen Umstände durch WVTA informiert. Er wird seine Abläufe an Vorgaben der Software

4. Datenübermittlung und Datensatzprototyp

Der Auftraggeber hat sich über die möglichen Risken in Zusammenhang mit Datenübermittlung und mit den vertragsgegenständlichen Dienstleistungen im Besonderen informiert. Sofern keine direkte Dateneingabe durch den Auftraggeber auf einen Server von WVTA gesondert vereinbart wurde, erfolgt die Datenübermittlung vom Auftraggeber an WVTA nach einem einheitlichen zu vereinbarendem Schema und Format (Zeichensatz) in Abstimmung zwischen Auftraggeber und WVTA. Die vertraglich festgelegte Übermittlungsart für Daten (gemäß Anbot) ist für beide Parteien für die Vertragslaufzeit bindend; von dieser kann einseitig nicht mehr abgegangen werden. Zu diesem Zweck werden auf Basis der vom Auftraggeber bisher verwendeten Formate für Fahrzeugdatensätze von WVTA Datensatzprototypen für Typen und Genehmigungsdaten gemeinsam mit dem Auftraggeber erstellt. Die Erstellung erfolgt durch WVTA aufgrund von Rohdaten, die der Auftraggeber aus den Alt-Applikationen für Fahrzeugdaten zur Verfügung stellt. Dieser Datensatzprototyp ist Grundlage der weiteren Übermittlung von Fahrzeugdaten vom Auftraggeber an WVTA im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Eine nicht vereinbarte Übermittlungsart oder eine von den erstellten Datensatzprototypen abweichende Übermittlung von Daten muss von WVTA nicht akzeptiert werden. Sollten die solcherart übermittelten Daten dennoch von WVTA zur Weiterbearbeitung akzeptiert werden, ist WVTA berechtigt einen angemessenen Zuschlag, der sich an dem tatsächlichen Arbeitsmehraufwand für die Bearbeitung orientiert, an den Auftraggeber zu verrechnen.

5. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Dienstleistungen ist der Sitz von WVTA..

6. Immaterialgüterrechte

Sämtliche Immaterialgüterrechte an den von WVTA eingesetzten Softwarekomponenten stehen ausschließlich WVTA zu. Diese Softwarekomponenten sind geistiges Eigentum von WVTA, der alle Rechte betreffend auch Bearbeitung und Wartung der Softwarekomponenten zustehen. Unterlagen, Ausarbeitungen, Vorschläge, Testprogramme usw. sind geistiges Eigentum von WVTA und dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber erwirbt unter keinen Umständen, auch nicht durch allfällige Zahlungen, irgendwelche Immaterialgüterrechte oder geistiges Eigentum. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dritten Informationen, welcher Art auch immer, über die von WVTA entwickelten oder eingesetzten Softwarekomponenten zugänglich zu machen.

7. Zusatzleistungen

Zusatzleistungen von WVTA sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Das diesbezügliche Entgelt ist zwischen Auftraggeber und WVTA gesondert zu vereinbaren. Die für Zusatzleistungen zur Verrechnung gelangenden Entgelte hängen von Art und Umfang der jeweiligen Leistungen ab. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Zusatzleistungen:

  • a) tägliche, wöchentliche, monatliche oder jährliche Zulassungslisten (beinhaltend Type, Identifikationsnummer, Datum der einzelnen Zulassungen)
  • b) Statistiken über Zulassungen
  • c) Jahresberichte und -übersichten über erfolgte Zulassungen
  • d) sonstige Leistungen und Auswertungen

8. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart sind von WVTA verrechnete Leistungen vom Auftraggeber nach Rechnungserhalt ohne Verzug und ohne Abzüge zu bezahlen. Mangels anderer Vereinbarung erfolgt die Rechnungslegung durch WVTA jeweils am Ende eines Monats über die in diesem Monat erbrachten Leistungen.

9. Zahlungsverzug

Bei verspäteter Zahlung schuldet der Auftraggeber auch ohne Verschulden WVTA Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz sowie den Ersatz von Mahnspesen und der Kosten außergerichtlicher Betreibung.

10. Änderungen der Entgelte

Vereinbarte Entgelte für Leistungen werden wertgesichert vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart erfolgt die Indexanpassung jährlich auf Grundlage des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden, von der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, verlautbarte Verbraucherpreisindex oder an dessen Stelle tretende Index. Veränderungen der Indexzahl bis zu 5 % bleiben unberücksichtigt. Wird diese Grenze jedoch überschritten, so wird die gesamte Änderung voll wirksam. Die erste außerhalb des Spielraumes von 5 % liegende Indexzahl bildet die Grundlage der Neuberechnung des Entgeltes und des neuen Spielraumes. WVTA steht darüber hinaus das Recht zu, die vereinbarten Entgelte jährlich wegen geänderten Konditionen wie Lohnkosten, Währungskursen oder Inflation anzupassen. Eine künftige Anpassung muss WVTA dem Auftraggeber längstens 6 Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres schriftlich bekannt geben. Die Änderung tritt dann mit dem neuen Vertragsjahr in Kraft, sofern der Vertrag nicht vorher gekündigt wird.

11. Änderungen der Leistungen(Change Requests)

Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungen vorschlagen, Änderungswünsche werden von WVTA auf ihre Auswirkungen auf Qualität, Preise und auf terminliche Machbarkeit überprüft. Der Aufwand für die Prüfung kann in Rechnung gestellt werden. Falls der Änderungswunsch durchführbar ist, wird das Ergebnis dem Auftraggeber als Änderungsangebot übermittelt. Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Leistungen nach den alten Vorgaben erbracht.

12. Höhere Gewalt und sonstige Leistungsstörungen

WVTA ist nicht verantwortlich, falls sie ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann. Eine Haftung oder ein Einstehen von WVTA für die Verfügbarkeit von Energie, Telekommunikationsdienstleistungen, wie insbesondere dem Internet und dem Emailverkehr, oder von Komponenten Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.

13. Verzug

Umstände außerhalb der Einflusssphäre von WVTA, die WVTA an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen hindern, insbesondere auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, verlängern für ihre Dauer die Leistungsfrist. Weitere Verzugsfolgen sind ausgeschlossen.

14. Haftung für Schadenersatz

WVTA haftet für Schäden, sofern eine Haftung nicht ohnehin durch sonstige Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist, nur soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen. In jedem Fall ist ein allfälliger Schadenersatz der Höhe nach mit dem einfachen Auftragswert beschränkt. Der Auftragswert ist das durchschnittliche Jahresentgelt für die vereinbarten Dienstleistungen. Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter, auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen den Auftraggeber, durch WVTA ist auf jeden Fall ausgeschlossen. WVTA haftet für Schäden, die seine Gehilfen bzw. Dienstnehmer verursachen, gemäß § 1313a ABGB nur insofern, als der Schaden durch deren Handlung grob fahrlässig verursacht wurde, die zur Erfüllung der Vertragspflichten unumgänglich nötig war. Schadenersatz für Daten- oder Softwarestörungen erfolgt in jedem Fall nur, soweit der Auftraggeber seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen EDVBetrieb (z.B. dokumentierte Datensicherung und Auslagerung in mindestens drei Generationen) nachgekommen ist. Schadenersatzforderungen verjähren zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.

15. Dauer der Vertragspflichten

Wird ein Vertragspartner vor Erbringung der ersten Leistung handlungsunfähig, so kann der andere Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Auch nach vollständiger Erfüllung durch Auftraggeber und WVTA und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Datenschutz in Kraft. Dasselbe gilt sinngemäß für den Fall, dass der Vertrag aus anderen Gründen aufhört zu bestehen.

16. Auflösung des Vertrages

WVTA ist berechtigt, diesen Vertrag wegen Verzug oder grober Mängel des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu kündigen. In diesem Fall hat WVTA Anspruch auf die Bezahlung aller Leistungen bis zum Kündigungszeitpunkt und auf Ersatz frustrierter Aufwendungen.

17. Vertragsdauer von Dauerschuldverhältnissen, ordentliche Kündigung

Sofern nichts anderes vereinbart wird, wird das Vertragsverhältnis zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen (Vertragsjahr). Es verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn eine Partei nicht bis längstens 3 Monate vor Ablauf des Vertragsjahres der anderen Partei schriftlich bekannt gibt, dass eine weitere Verlängerung abgelehnt wird.

18. Verbot/Wechsel von Subunternehmern

WVTA kann sich für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach diesem Vertrag Subunternehmer bedienen.

19. Datensicherheit, Datenschutz und Geheimhaltung

WVTA ergreift alle dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen, sofern ihr diese Maßnahmen technisch möglich und zumutbar sind. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei WVTA gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet WVTA dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code - etwa eine persönliche Identifikationsnummer (z.B. Pincode) oder ein Kennwort - notwendig, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Daten geheim zu halten und insbesondere nicht auf einer gleichfalls von WVTA überlassenen Karte zu vermerken oder gemeinsam mit dieser aufzubewahren. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat der Auftraggeber den Code unverzüglich zu ändern oder - falls dies nur durch WVTA vorgenommen werden kann - WVTA unverzüglich mit der Änderung des Codes zu beauftragen. Die Mitarbeiter von WVTA sind zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet und unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gemäß § 93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Der Auftraggeber kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz WVTA ist oder einem Auftraggeber, den von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen, ist. Routing- und Domaininformationen müssen dementsprechend zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Leistung gegenüber dem Auftraggeber weitergegeben werden Inhaltsdaten werden grundsätzlich gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine Speicherung nicht nötig ist, wird WVTA sie nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhaltsdaten nicht Leistungsmerkmal, wird WVTA die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, WVTA zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. WVTA ist dann zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Die rechtzeitige Anforderung bzw. Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen WVTA ableiten.

Information gemäß § 96 Abs. 3 TKG 2003 betreffend der verarbeiteten Daten, insbesondere Stammdaten: Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die vertraglichen Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Auftraggeber, Verrechnung der Entgelte, Erstellung. Soweit WVTA gemäß TKG in der geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird sie dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. WVTA speichert als personenbezogene Stammdaten der Auftraggeber und Teilnehmer die akademischen Grade, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, Email Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses sowie andere vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen der Überprüfung der Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers WVTA zur Kenntnis gebrachte personenbezogene Daten. Die Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet. Stammdaten werden gemäß § 97 Abs. 2 TKG 2003 von WVTA spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Auftraggeber gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. WVTA ist berechtigt, Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder aus technischen Gründen (etwa zur Behebung von Mängeln) sowie zur Klärung der Funktionsfähigkeiten von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP, aber auch sämtliche andere Logfiles auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 99 Abs. 2 TKG 2003 für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb der die Rechnung rechtlich angefochten werden kann oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann bzw. dies aus den genannten technischen Gründen bzw. zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Im Streitfall wird WVTA diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird WVTA diese Daten nicht löschen. Ansonsten wird WVTA Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, von WVTA Werbung und Information betreffend Produkte und Services in angemessenem Umfang zu erhalten. Der Auftraggeber kann diese Einverständniserklärung jederzeit schriftlich, per Telefax oder E-Mail widerrufen, wozu ihm stets die Möglichkeit eingeräumt wird. Weiters erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung dazu, dass im Fall einer allfällig vereinbarten Zahlung durch Kreditkarte sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut bzw. den von WVTA beauftragten Paymentprovider, übermitteltwerden dürfen.

20. Genehmigungen staatlicher Stellen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen nur mit den nach österreichischem bzw. europäischem Recht erforderlichen behördlichen Bewilligungen gemäß dem KFG und der KDV sowie allen sonstigen Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich, die dafür erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen einzuholen und zu erlangen. Der Auftraggeber wird WVTA alle erforderlichen Bestätigungen, Bewilligungen und Genehmigungen österreichischer Behörden zur Verfügung stellen.

21. Zessionsverbot

Die Übertragung dieses Vertrages sowie die Abtretung von Rechten und Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag ist ohne schriftliche Zustimmung von WVTA unzulässig.

22. Zurückbehaltung und Leistungspflicht

Die Erfüllung der Leistungen von WVTA setzt die Erfüllung aller Leistungspflichten des Auftraggebers voraus. Zahlungsverzug berechtigt WVTA zur Sistierung ihrer Leistungen.

23. Anfechtungsverzicht

Die Vertragspartner verzichten, soweit nach zwingendem Recht zulässig, darauf, diesen Vertrag zwecks Anpassung oder Aufhebung anzufechten Die Vertragspartner verzichten, soweit nach zwingendem Recht zulässig, darauf, diesen Vertrag zwecks Anpassung oder Aufhebung anzufechten.

24. Verzicht auf Ansprüche

Aus einer Handlung oder Unterlassung kann kein Verzicht auf Ansprüche abgeleitet werden, wenn ein solcher nicht ausdrücklich erklärt wird.

25. Auslegungsregeln

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

26. Schriftform

Der Vertrag und seine integrierenden Bestandteile enthalten die vollständigen Abmachungen der Parteien. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen explizit als Änderungen dieses Vertrages bezeichnet sein. Dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.

27. Rechtzeitigkeit und Form von Mitteilungen

Wichtige Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen - soweit nicht im Einzelfall anders geregelt - schriftlich oder per Telefax (oder per EMail). itteilungen nach dem Vertrag gelten als fristgerecht abgesandt und zugestellt, wenn das Schriftstück vor Ablauf der jeweiligen Frist zur Post gegeben (Datum des Poststempels) oder abgesandt wurde und innerhalb von 10 Tagen ab diesem Datum beim Empfänger einlangt.

28. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anwendbar. Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages, aus dem Vertrag und nach Beendigung des Vertrages ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für den 23. Bezirk in Wien ausschließlich zuständig